Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Wann sie wirklich droht und wie Sie sich wehren können !

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist für Betroffene ein massiver Einschnitt in die Bewegungsfreiheit. Sie wird bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet, bevor ein Strafgericht endgültig über Schuld oder Unschuld entschieden hat.

Welche Rechte Ihnen als Beschuldigter zustehen, insbesondere Ihr Schweigerecht und die Bedeutung der Akteneinsicht, sollten Sie unbedingt kennen. Einen Überblick finden Sie hier:
👉 Was tun als Beschuldigter einer Straftat?

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen . Unüberlegte Angaben können im weiteren Verlauf gegen Sie verwendet werden.

Wann wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen?

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt gemäß § 111a StPO, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis später endgültig entzogen werden wird.

Wird dem Antrag entsprochen, so wird der Führerschein des Beschuldigten beschlagnahmt, wenn dies nicht bereits durch die Polizei geschehen ist.

Das ist insbesondere bei folgenden Vorwürfen der Fall:

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Gerade bei einer Trunkenheitsfahrt hängt viel von der Blutalkoholkonzentration (BAK) ab.

Absolute vs. relative Fahruntüchtigkeit

Juristisch wird unterschieden:

  • Absolute Fahruntüchtigkeit: ab 1,1 Promille
    → Eine Verurteilung ist in der Regel auch ohne weitere Auffälligkeiten möglich !
  • Relative Fahruntüchtigkeit: unter 1,1 Promille
    → Hier sind zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zwingend erforderlich

Gerade ber der relativen Fahruntüchtigkeit können Betroffene mit Hilfe eines Strafverteidigers die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis u.U. verhindern.

Praxisbeispiel: Erfolgreiche Abwehr vor dem Amtsgericht Düsseldorf

In einem von uns betreuten Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde unserem Mandanten eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Besonders kritisch:

Der Mandant wurde von zwei Polizeibeamten belastet, die angaben, er sei während des Anhaltevorgangs „Schlangenlinien“ gefahren.

Nach sorgfältiger Analyse der Ermittlungsakte ergaben sich jedoch Zweifel:

  • Ursprünglich lag lediglich eine allgemeine Verkehrskontrolle vor;
  • Die angeblichen Fahrfehler traten erst im Zusammenhang mit dem Anhalteversuch auf;
  • Wieso sollte der Beschuldigte erst beim Anhaltevorgang Schlangenlinien gefahren sein. Die Schilderungen wirkten widersprüchlich und konstruiert.

Der entscheidende Punkt:

Bei einer angenommenen relativen Fahruntüchtigkeit hätte das Gericht konkrete, überzeugende Ausfallerscheinungen feststellen müssen.

Der streitgegenständliche Sachverhalt ließ gerade „diese Feststellung“ zweifelhaft erscheinen, sodass das Ergenis einer späteren Beweisaufnahme

Warum der Antrag der Staatsanwaltschaft scheiterte

Wir konnten das Gericht davon überzeugen, dass:

  • die Beweislage nicht eindeutig war;
  • eine Verurteilung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Damit fehlte die zentrale Voraussetzung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ergebnis:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft wurde zurückgewiesen.

Was Betroffene jetzt beachten sollten !

Wenn Ihnen die vorläufige Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis droht:

  • keine vorschnellen Angaben machen;
  • Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger beantragen lassen;
  • Akten prüfen lassen.

Gerade bei Werten unter 1,1 Promille bestehen häufig Verteidigungschancen.

Fazit: Vorläufige Entziehung ist kein Automatismus !

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird oft vorschnell beantragt, aber nicht immer zu Recht.

Insbesondere bei der relativer Fahruntüchtigkeit kommt es entscheidend auf die Qualität der Beweise an. Sind diese zweifelhaft, so bestehen realistische Chancen, den Führerschein vorerst zu behalten.

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