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Allgemeines Zivilrecht

Die Basis des gesellschaftlichen Zusammenlebens

I. Einführung

Das allgemeine Zivilrecht bildet das Fundament unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen. In Deutschland bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Ausgangsbasis hierfür. Dem Lebenszyklus eines Menschen nachgebildet, ist das BGB in folgende Bücher aufgeteilt:

  1. Allgemeiner Teil;
  2. Recht der Schuldverhältnisse;
  3. Sachenrecht;
  4. Familienrecht;
  5. Erbrecht.
  6.  

II. Die einzelnen „Bücher“

Die Ausführungen im ersten Buch des BGB (Allgemeiner Teil) gelten als vor die „Klammer“ gezogen, sodass die dortigen Regelungen für die nachfolgenden Bücher entsprechend gelten. Im ersten Buch sind grundsätzliche Dinge, wie etwa die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen geregelt. Bildlich gesprochen, kann man sich ein neugeborenes Kind vorstellen, welcher weiter wächst und langsam zu einem Erwachsenen wird. Für jedes Stadium des Menschen existieren bestimmte Regelungen.

Mit der Vollendung der Geburt erlangt ein Mensch die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB. Es kann also Träger von Rechten und Pflichten sein. Ab der Vollendung des siebten Lebensjahres gilt ein Kind als beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), vorher ist es geschäftsunfähig (§ 104 Nr.1 BGB). Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, selbst Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Ein Siebenjähriger kann somit, grundsätzlich (mit Ausnahmen) nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB), namentlich Eltern, wirksam Rechtsgeschäfte selbst vornehmen. Volljährig und damit uneingeschränkt geschäftsfähig ist grundsätzlich es mit Vollendung des 18. Lebensjahres nach §§ 2, 107, 108 Abs.3 BGB.

Im zweiten Buch des BGB sind verschiedenste Arten von Schuldverhältnissen geregelt, die ein durchschnittlicher Erwachsener im Laufe seines Lebens abschließen kann (Mietverträge, Kaufverträge, Arbeitsverträge usw.). Die dortigen Regelungen sind selbstverständlich nicht abschließend. Die Privatautonomie gestattet es Rechtssubjekten individuell Verträge zu erfinden, sofern dabei gesetzliche Grenzen nicht überschritten werden.

Im dritten Buch des BGB ist geregelt, wie die Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen und juristischen Personen zu beweglichen und unbeweglichen Sachen bzw. Rechten zu bewerten sind. Exemplarisch ist das Eigentum und der Besitz zu erwähnen. Mit diesen Rechtsbegriffen kommt ein Erwachsener bis zum Ende seines Lebens fortlaufend in Berührung, ohne es vielleicht zu bemerken.

Im vierten Buch des BGB ist das Familienrecht geregelt. Beginnend mit der Modalität der Begründung einer Familie (Bsp.: Eheschließung), der Verhältnisse der Angehörigen untereinander (Bsp.: Unterhalt, Umgang, Fürsorge) und der Aufhebung eines familiären Bandes (Bsp.: Scheidung). Die Eheschließung gehört wohl zu den bedeutsamsten Momenten im Leben eines Menschen, mit welcher auch in juristischer Hinsicht ein neuer Abschnitt beginnt.

Im fünften Buch des BGB ist als Letztes das Erbrecht geregelt, das wohl streitanfälligste Thema zwischen Angehörigen eines Erblassers. Wenn es ums Geld geht, versteht so mancher keinen Spaß mehr.

Die Grundkonzeption des BGB zeigt also, dass der Gesetzgeber die grundlegenden Rechte und Rechtsverhältnisse seiner Bürgerinnen und Bürger zu regeln verstand. Das BGB bildet jedoch nur die Ausgangsbasis für das allgemeine Zivilrecht. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von speziellen, also vorrangigen, Gesetze erlassen, um Spezialmaterien zu regeln. Exemplarisch ist das Handelsgesetzbuch (HGB) zu, welches die Besonderheiten des unternehmerischen Rechtsverkehrs regelt, jedoch an bestimmten Stellen wieder auf das BGB verweist (Vgl. § 105 Abs. 3 HGB).

Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei beraten wir unsere Mandanten zu allen Fragen des allgemeinen und besonderen Zivilrechts. Wir legen unser besonderes Augenmerk darauf, dass wir Sie als Mandanten bei der Beantwortung Ihrer Fragen „mitzunehmen“ und Ihnen praktische Lösungsansätze zu liefern. Unabhängig davon, für welchen vorgeschlagenen Weg Sie sich entscheiden, werden wir alles dafür tun, das Beste für Sie „herauszuholen“.

 

Tolga Topuz
Rechtsanwalt

Topuz Law –Kanzlei aus Düsseldorf–

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