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Die Kunst der Prozessführung

Die einzelnen Stadien erfolgreicher Prozessführung

I. Einführung

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Prozessführung zu einem „eigenen“ Rechtsgebiet entwickelt. Die Zeiten, in denen sich das Recht der Prozessführung im Wesentlichen nur auf das Verfahrensrecht (Prozessrecht) beschränkte, sind lange vorbei.

Die Rechtswirklichkeit in Deutschland erfordert nicht nur auf das materielle Recht spezialisierte Anwälte, sondern auch solche, die es verstehen, in strategisch und möglichst sicherer Art und Weise Ansprüche durchzusetzen.

 

„Recht haben“ und „Recht bekommen“ sind sprichwörtlich unterschiedliche „paar Schuhe“.

 

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein staatliches Gerichtsverfahren, „außerstaatliches“ Schiedsverfahren oder um die nächste Verhandlungsrunde bei einer M&A-Transaktion handelt. Die Anforderungen an die Vorgehensweisen sind im Wesentlichen die Gleichen.

II. Vorbereitungsphase

Vor Einleitung eines jeden Prozesses ist es wichtig, die Interessenslage des Mandanten zu verstehen.

Beabsichtigt der Mandant eine Forderung vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen, so ist es zunächst Aufgabe des Rechtsanwaltes, die materielle Rechtslage zu prüfen und die jeweilige Anspruchsgrundlage herauszukristallisieren.

1. Beweismittel

Steht die Anspruchsgrundlage fest, so ist in einem zweiten Schritt das Verfahrensrecht (Prozessrecht) sauber herauszuarbeiten. Welche Tatsachen muss der Mandant (Anspruchsteller) darlegen und ggf. beweisen. Man spricht im Zivilprozess auch von der Darlegungs- und Beweislast. Die Beweislast entscheidet in den meisten Fällen maßgeblich darüber, welche Partei vor Gericht obsiegt oder unterliegt.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass der jeweilige Anspruchsteller zunächst Tatsachen behaupten (darlegen) muss, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet erscheinen, den vom Anspruchsteller geltend gemachten Anspruch, als in seiner Person entstanden anzusehen.

Grundsätzlich reicht das bloße Behaupten einer Tatsache vor Gericht aus, sofern der Anspruchsgegner der behaupteten Tatsache nicht widerspricht. In solch einem Fall kommt der Anspruchsteller seiner Darlegungslast nach. Widerspricht der Anspruchsgegner einer entscheidungserheblichen Tatsache, so regelt die Beweislast, welche Partei das Risiko der Nichterweislichkeit der entscheidungserheblichen Tatsache trägt.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Der Anspruchsteller (Verkäufer) macht Kaufpreiszahlung geltend. Der Anspruchsgegner bestreitet, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Der Anspruchsteller muss in dieser Situation den Beweis erbringen, dass zwischen den Parteien eine Einigung dergestalt zustande gekommen ist, dass der Anspruchsteller dem Anspruchsteller einen bestimmten Kaufgegenstand übergeben und übereignen und der Anspruchsgegner im Gegenzug einen bestimmten Kaufpreis zahlen sollte.

Der einfachste Weg, diesen Beweis zu erbringen, wäre durch Vorlage eines von beiden Parteien unterzeichneten Kaufvertrages. Der Beweis des Abschlusses des Kaufvertrages könnte dann durch Vorlage der entsprechenden Urkunde unmittelbar erbracht werden.

Kann keine entsprechende Urkunde durch den Anspruchsteller vorgelegt werden, so bliebe allenfalls die Möglichkeit, mittelbar durch Vorlage anderer Urkunden den Abschluss des Kaufvertrages nachzuweisen. Ferner bliebe noch die Möglichkeit, Zeugen zu benennen, die bei Abschluss des Vertrages (Einigung) anwesend waren. Als letztes förmliches Beweismittel bliebe noch die Parteivernehmung, welches von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen (Bsp.: Vieraugengespräch) zugelassen wird.

Kann der Anspruchsteller eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht beweisen, so trifft ihn die Beweislast, mit der Folge, dass der Anspruchsteller im Prozess unterliegt.

Im Vorfeld einer möglichen Klage ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die vorhandenen Beweismittel unter Zugrundelegung der jeweiligen Anspruchsgrundlage zu würdigen, auf etwaige Prozessrisiken hinzuweisen und ggf. weitere Beweismittel beschaffen zu lassen.

2. Beweismittelbeschaffung

Ein gerissener Anwalt kann in diesem Stadium noch so manche Beweisschwierigkeit überwinden. Hat im oben genannten Beispiel der Mandant (Anspruchsteller) beispielsweise den Kaufvertrag verloren, so könnte der Anspruchssteller vorgerichtlich etwa den Anspruchsgegner unauffällig mit folgenden Worten per E-Mail oder Whatsapp anschreiben:

Hey… (Name des Anspruchsgegners),

wann zahlst du denn endlich die …€ (Kaufpreis) für den … (Kaufgegenstand), den ich dir am… (Übergabe und Übereignung) gegeben habe?“

Antwortet der Anspruchsgegner sinngemäß etwa mit den Worten: „Tut mir leid, ich bin grad knapp bei Kasse, ich zahle bis spätestes…“, so kann der gesamte Schriftwechsel ausgedruckt und dem späteren Gericht vorgelegt werden.

Das Gericht wird den Schriftwechsel prozessual im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung, ZPO) würdigen, sodass der Anspruchsgegner faktisch daran gehindert ist, das Bestehen eines Kaufvertrages wirksam zu bestreiten.

Derartige Kunstgriffe zeigen, wie wichtig eine gute Vorarbeit eigentlich ist. Auf diese Weise kann so manche Beweisschwierigkeit überwunden werden.

3. Ausarbeitung der Verhandlungsstrategie

Als weitere Vorbereitungsmaßnahme sollte die im konkreten Fall anzuwendende Verhandlungsstrategie mit dem Mandanten erörtert werden.

Sofern die Möglichkeit einer Einigung (Vergleiches) besteht, sind die eigenen roten Linien (Red Flags) vorab zu besprechen. Dies ist insofern sinnvoll, als dass Mandanten vor Gericht nicht selten wirtschaftlich irrationale Entscheidungen treffen und es im Nachgang bereuen. Das Auftreten vor Gericht kann so manchen Mandanten verunsichern, obwohl hierfür, jedenfalls in Deutschland, kein Grund besteht. Das Besprechen roter Linien macht es dem Rechtsanwalt einfacher, den Mandanten vor nicht interessengerechten Entscheidungen zu schützen. Dies gilt auch, wenn es darum geht, den Mandanten vor sich selbst zu schützen.

III. Verhandlung

Das Kernstück jeder Prozessführung ist die Verhandlung. Im deutschen Zivilprozess wird die eigentliche Verhandlung durch den schriftsätzlichen Verkehr vorbereitet. In der mündlichen Verhandlung werden, ggf. nach Durchführung einer Beweisaufnahme, die Klageanträge gestellt.

Die eigentliche Überzeugungsarbeit wird schätzungsweise zu 70 Prozent durch den Schriftwechsel geleistet. Hinsichtlich des Schriftverkehrs besteht die eigentliche Kunst darin, so knapp wie möglich, aber ausführlich wie nötig zu formulieren.

Diese Vorgehensweise hat seinen Ursprung darin, dass Richter in Deutschland nicht selten unter hohem Erledigungsdruck stehen. Überlange Schriftsätze, die ein(e) Richter(in) lesen muss, tragen nicht unbedingt dazu bei, dass die Laune des Vorsitzenden steigt. Des Richters Liebling sind schnelle Erledigungen.

Aus Sicht des Anspruchstellers bedeutet dies, dass die Klageschrift möglichst chronologisch sauber aufgebaut werden sollte, sodass der Vorsitzende beim Schreiben des Tatbestandes im Wesentlichen nur noch von der Klageschrift abzuschreiben braucht. Gleiches gilt die fakultativen Rechtsausführungen in der Klageschrift, die im besten Fall in die Entscheidungsgründe übernommen werden können. Die Kunst besteht darin, das Gericht von der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen und dabei alles zu unternehmen, um dem Gericht den „Weg dorthin“ zu erleichtern.

Aus Sicht des Anspruchsgegners bedeutet dies, dass das Bestehen der Voraussetzungen für einen Anspruch in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht in Zweifel zu ziehen sind. Sofern zugunsten des Anspruchstellers eine Anspruchsnorm dem Grunde nach greift, so ist es Aufgabe des Rechtsanwalts sämtliche Einwendungen und Einreden, die dem Anspruch entgegenstehen könnten, zu identifizieren und ggf. vorzutragen. Dem Gericht muss die Verurteilung des Mandanten zu schwer wie möglich gemacht werden, anders als aus Anspruchstellersicht.

IV. Durchsetzung/ Vollstreckung

Hat man das Ziel des Mandanten erreicht und einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, (Prozess-)Vergleich, Kostenfestsetzungsbeschluss etc.) erlangt, so muss eben jener durchgesetzt werden. Hierzu kann klassischerweise ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der beim Schuldner nach pfändbaren Sachen sucht und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen vornimmt.

Daneben existiert die Möglichkeit, Forderungen des Schuldners pfänden zu lassen.

Diese können sein:

  • Zahlungsansprüche gegen Banken (Auszahlungsanspruch hinsichtlich des Guthabens auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto);
  • Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber des Schuldners (Lohnpfändung);
  • Zahlungsansprüche gegen sonstige Dritte sein.
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Auch besteht die Möglichkeit in das unbewegliche Vermögen (Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) oder in sonstige Rechte des Schuldners zu vollstrecken.

Dabei muss jedem Gläubiger bewusst sein, dass ein vollstreckbarer Titel faktisch wertlos ist, wenn der Schuldner der Forderung zahlungsunfähig ist oder wird. In der Insolvenz nützt ein vollstreckbarer Titel wenig, da der Gläubiger, sofern noch Vermögenswerte vorhanden sind, auf die Insolvenzquote verwiesen wird.

Dies bedeutet, dass ein Mandant, auch wenn dieser vor Gericht „gewonnen“ hat, faktisch verliert.

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