Der Telekommunikationsanbieter „1N Telecom GmbH“ sorgt in der letzten Zeit deutschlandweit für viel Ärger und Verwirrung bei Verbrauchern.
Unsere Kanzlei erreichen immer mehr Anfragen von betroffenen Verbrauchern, die fälschlicherweise ihren bestehenden Vertrag bei der „Deutschen Telekom“ kündigten bzw. einen Anbieterwechselauftrag bei der „1N Telecom GmbH“ in Auftrag gaben.
Hierzu im Einzelnen:
Betroffene Verbraucher berichten uns, dass sie als Deutsche-Telekom-Kunden unerwarteterweise einen Anruf erhielten.
Am Ende des Telefonhörers gibt sich eine Person als Mitarbeiter der „Telekom“ zu erkennen.
– Teilweise wurden unseren Mandanten (Deutsche-Telekom-Kunden) am Telefon mitgeteilt, dass ihre Verträge bei „Deutschen Telekom“ alsbald ausliefen und ob diese eine Verlängerung ihrer Verträge wünschten.
– Wieder andere berichteten uns, dass Ihnen als Deutsche-Telekom-Kunden aufgrund ihrer langjährigen Treue ein vergünstigter Tarif angeboten werde, wenn der bestehende Tarif gewechselt würde.
Nachdem sich die betroffenen Verbraucher für eine „Verlängerung“ bzw. für den „Wechsel“ ihres bei der „Deutschen Telekom“ bestehenden Telekommunikationsvertrages ausgesprochen haben, erhalten diese postalisch die neuen „Vertragsunterlagen“ zugesandt.
Der Teufel steckt sprichwörtlich im Detail.
Aus den Vertragsunterlagen ergibt sich erst , dass die Betroffenen nicht – wie einst angenommen – mit Mitarbeitern der „Deutschen Telekom“ gesprochen haben, sondern mit denen der „1N Telecom GmbH“.
Übersieht der betroffene Verbraucher, dass die Vertragsunterlagen nicht von der „Deutschen Telekom“ stammen und schickt dieser die Unterlagen an die „1N Telecom GmbH“ zurück, so kommt – zunächst – ein Vertragsverhältnis mit der „1N Telecom GmbH“ zustande.
Im konkreten Einzellfall ist dann zu prüfen, inwiefern sich der betroffene Verbraucher von diesem ungewollten Vertragsverhältnis loslösen kann.
In Betracht kommen primär folgende Gestaltungsrechte:
– der Widerruf;
– die Anfechtung; sowie
– die Kündigung.
Erfahrungsgemäß verlangt die „1N Telecom GmbH“ von den betroffenen Verbrauchern, die sich vom fälschlicherweise abgeschlossenen Vertragsverhältnis wieder „lossagen“, Schadensersatz unter Berufung auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hierzu ein Beispiel:
Betroffene müssen wissen, dass die streitgegenständliche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingen der „1N Telecom GmbH“, vermöge dessen Schadensersatz gefordert wird, AGB-widrig und damit unwirksam ist.
Die entsprechende Klausel verstößt bereits gegen § 309 Nr.5 lit. a) BGB.
In § 309 Nr.5 lit. a) BGB heißt es:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
…
5.(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
…“
Betroffene, die fälschlicherweise einen Vertrag mit der „1N Telecom GmbH“ geschlossen haben, sollten sich binnen kürzester Zeit anwaltlich beraten lassen.
Dies gilt auch für solche Verbraucher, die sich einer vermeintlich bestehenden Schadensersatzforderung der „1N Telecom GmbH“ ausgesetzt sehen.
Betroffene, die Kontakt zu uns aufnehmen, erhalten telefonisch eine Ersteinschätzung zur Rechtslage sowie über die voraussichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung.
Tolga Topuz
Rechtsanwalt
Topuz Law – Kanzlei aus Düsseldorf –
Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir werden uns unverzüglich bei Ihnen melden. Bei Eilbedürftigkeit rufen Sie bitte folgende Nummer an:
Tel : +49 211 43637831
info@topuz-law.de +49 211 94259339 Mo – Fr 07:30-19:00