Anklage wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG)?
Verfahren vor dem Amtsgericht Köln eingestellt!
Der Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) kann schnell erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere bei der Einfuhr von Medikamenten oder Lebensmitteln (wie etwa Potenz–Honig, mit dem Wirkstoff „Sildenafil“) nach Deutschland geraten Betroffene häufig in den Fokus von Zollbehörden und Staatsanwaltschaft.
Vor dem Amtsgericht Köln konnten wir in einem von uns übernommenen Fall, trotz zuvor erlassenem Strafbefehl, nach entsprechender Verteidigung des Angelkagten eine vollständige Verfahrenseinstellung erreichen.
Potenz-Honig mit dem Wirkstoff „Sildenafil“ ?
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Honig aus dem Ausland, welches den Wirkstoff „Sildenafil“ enthielt, illegalerweise nach Deutschland eingeführt zu haben.
Der streitgegenständliche Honig wird in der Heimat des Angeklagten als „Natur-Honig“ deklariert und ohne besondere Erlaubnis an Jedermann verkauft. Die Verpackung des Honigs enthält den Schriftzug „Natural Honey“.
Nach intensivem Studium der Ermittlungsakten sowie entsprechender Vorbereitung der Hauptverhandlung konnten wir den Vorsitzenden Richter sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft davon überzeugen, das Verfahren auf Kosten der Staatskasse einzustellen.
Für unseren Mandanten bedeutet dies:
- keine Zahlung einer Geldstrafe;
- keine weitere strafrechtliche Sanktion;
- Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung.
Arzneimittelgesetz (AMG): Wann droht ein Strafverfahren?
Das Arzneimittelgesetz regelt –unter anderem– die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb von Arzneimitteln in Deutschland. Bereits der Vorwurf, Arzneimittel ohne die erforderliche Erlaubnis eingeführt zu haben, kann strafrechtliche Ermittlungen auslösen.
Sehr vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass „Lebensmittel“, die im Ausland gekauft und nach Deutschland mitgebracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland als Arzneimittel oder Wirkstoff angesehen werden können.
Was im Ausland als gewöhnliches Lebensmittel gilt, kann in Deutschald ein erlaubnispflichtiges Arzneimittel oder ein erlaubnispflichtiger Wirkstoff sein.
Strafbefehl erhalten? Frühzeitige Verteidigung ist entscheidend!
Ein Strafbefehl bedeutet nicht automatisch, dass das Verfahren endgültig verloren ist. Gerade im Arzneimittelstrafrecht bestehen häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Wenn gegen Sie ermittelt wird oder bereits ein Strafbefehl erlassen worden ist, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Die Frist zur Einlegung eines Strafbefehls beträgt zwei Wochen.
Fazit: Nicht untätig bleiben
Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) sollte nicht unterschätzt werden. Bereits die Einfuhr „scheinbarer Lebensmittel“ nach Deutschland kann zu Ermittlungen, Strafbefehlen und erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Der aktuelle Fall vor dem Amtsgericht Köln zeigt jedoch, dass ein Strafbefehl keineswegs das letzte Wort sein muss. Durch eine gezielte und sorgfältige Verteidigung konnte das Verfahren vollständig eingestellt werden.
Wer mit Ermittlungen wegen eines möglichen AMG-Verstoßes konfrontiert ist, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten umfassend prüfen zu lassen.
Weitere Informationen zu Ihren Rechten im Ermittlungsverfahren finden Sie auch in unserem Beitrag:
„Was tun als Beschuldigter einer Straftat? Ihre Rechte in einem Strafverfahren!“
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