Strafbefehl wegen Unterschlagung | 5.000,00 Euro Geldstrafe abgewendet !

In einem von Rechtsanwalt Tolga Topuz geführten Strafverfahren hatte das Amtsgericht Düsseldorf zunächst einen Strafbefehl wegen Unterschlagung gegen einen Mandanten erlassen.

Die vorgesehene Strafe war erheblich:

  • 50 Tagessätze
  • 100 Euro je Tagessatz
  • insgesamt 5.000 Euro Geldstrafe

Nach der anwaltlichen Verteidigung endete das Verfahren jedoch völlig unerwartet. Mit Beschluss vom 13. Juli 2026 stellte das Amtsgericht Düsseldorf das Strafverfahren gemäß §  153 Abs. 2 StPO ein.

Die im Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe musste nicht gezahlt werden. Zudem wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt.

Der Ausgangspunkt: Strafbefehl wegen – angeblicher – Unterschlagung

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf warf dem Mandanten vor, sich eine fremde bewegliche und ihm anvertraute Sache rechtswidrig zugeeignet zu haben.

Der Straftatbestand der Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt. Die einfache Unterschlagung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Handelt es sich um eine dem Beschuldigten anvertraute Sache, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Ob tatsächlich eine strafbare Zueignung vorliegt, hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Nicht jede rechtliche Auseinandersetzung über den Besitz, die Rückgabe oder die Verwendung einer Sache erfüllt automatisch den Straftatbestand der Unterschlagung.

Ein Strafbefehl ist noch nicht das Ende des Verfahrens

Ein Strafbefehl wird grundsätzlich ohne vorherige Hauptverhandlung erlassen. Der Tatvorwurf wird zu diesem Zeitpunkt daher noch nicht in einer gerichtlichen Beweisaufnahme geprüft.

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen beginnend mit der Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ohne fristgerechten Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein normales Strafurteil.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag:

Strafbefehl erhalten – was tun?

Das Ergebnis: Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO

Das Amtsgericht Düsseldorf stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.

Das konkrete Ergebnis:

  • keine Zahlung der festgesetzten 5.000 Euro Geldstrafe;
  • keine strafrechtliche Verurteilung;
  • Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse;
  • notwendige Auslagen des Angeschuldigten trägt ebenfalls die Staatskasse.

§ 467 StPO regelt die Kostentragung bei einem Freispruch, einer Nichteröffnung oder einer Einstellung des Strafverfahrens. Im konkreten Beschluss hat das Gericht ausdrücklich sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Ist eine Einstellung nach § 153 StPO ein Freispruch?

Nein. Eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist juristisch kein Freispruch. Das Gericht entscheidet dabei nicht durch Urteil über Schuld oder Unschuld.

Für den Mandanten ist das Ergebnis dennoch serh wertvoll. Das Verfahren wurde ohne Verurteilung beendet und die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe muss nicht gezahlt werden.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Eine Einstellung sollte deshalb nicht irreführend als Freispruch dargestellt werden.

Warum ein Strafbefehl anwaltlich geprüft werden sollte

Der Fall zeigt, dass ein bereits erlassener Strafbefehl nicht ungeprüft akzeptiert werden sollte. Insbesondere sind folgende Punkte zu untersuchen:

  • Ist der Tatvorwurf tatsächlich nachweisbar?
  • Sind sämtliche Voraussetzungen des Straftatbestands erfüllt?
  • Wurde die Tagessatzhöhe richtig berechnet?
  • Sind die Voraussetzungen einer Einstellung gegeben?
  • Gibt es Fehler oder Widersprüche in der Ermittlungsakte?
  • Sollte der Einspruch vollständig oder beschränkt eingelegt werden?

Ein Einspruch ist allerdings nicht in jedem Verfahren automatisch sinnvoll. Nach einem Einspruch ist das Gericht grundsätzlich nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Strafe gebunden. Theoretisch kann auch eine höhere Strafe ausgesprochen werden. Deshalb sollte die Entscheidung auf Grundlage der Aktenlage und einer individuellen Verteidigungsstrategie getroffen werden.

Strafbefehl erhalten?

Wer einen Strafbefehl erhalten hat, sollte wegen der kurzen Einspruchsfrist schnell handeln. Machen Sie ohne Kenntnis der Ermittlungsakte keine unüberlegten Angaben zum Tatvorwurf.

Die Kanzlei Topuz Law übernimmt die Verteidigung in Strafverfahren und prüft insbesondere Strafbefehle, Anklageschriften und Ermittlungsakten.

Weitere Informationen:

Die Darstellung betrifft einen anonymisierten Einzelfall. Der Ausgang eines Strafverfahrens hängt stets von den konkreten Umständen ab.

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