Kündigungsschutz in Deutschland: Wann Arbeitnehmer wirklich geschützt sind
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie in Deutschland automatisch durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt sind, sobald sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben. Diese Annahme ist jedoch häufig falsch.
Tatsächlich gibt es zwei zentrale Voraussetzungen, damit der gesetzliche Kündigungsschutz überhaupt greift. Wer diese Regeln nicht kennt, kann im Ernstfall schnell unangenehme Überraschungen erleben.
In den ersten sechs Monaten besteht kein Kündigungsschutz
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den gesetzlichen Kündigungsschutz ist die sogenannte Wartezeit.
Das bedeutet:
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.
Dabei spielt es keine Rolle:
- ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist
- ob eine Probezeit vereinbart wurde
- ob im Vertrag besondere Regelungen enthalten sind
Entscheidend ist allein die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Innerhalb der ersten sechs Monate kann ein Arbeitsverhältnis daher in vielen Fällen deutlich leichter beendet werden.
Gerade Arbeitnehmer, die davon ausgehen, dass sie mit einem unbefristeten Vertrag automatisch geschützt sind, unterschätzen diese Regelung häufig.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht in Kleinbetrieben
Eine weitere wichtige Einschränkung betrifft die Größe des Unternehmens.
Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung in sogenannten „Kleinbetrieben“.
Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn ein Arbeitgeber weniger als zehn Vollzeitbeschäftigte beschäftigt.
Das bedeutet konkret:
Arbeitnehmer in kleinen Betrieben können sich im Kündigungsfall nicht auf die Schutzmechanismen des Kündigungsschutzgesetzes berufen, selbst wenn sie bereits seit Jahren im Unternehmen tätig sind.
Wann eine Kündigungsschutzklage trotzdem Erfolg haben kann!
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, bedeutet das nicht automatisch, dass jede Kündigung wirksam ist.
Eine Kündigung kann trotzdem angreifbar sein, zum Beispiel wenn:
- eine Maßregelung (§ 612a BGB) vorliegt;
- besondere Schutzvorschriften verletzt wurden
In diesem Zusammenhang spielt der juristische Begriff der „formunwirksamen Kündigung“ eine Rolle. Eine Kündigung, die den Anforderungen der Formvorschrift des § 623 BGB nicht entspricht, ist (form-)unwirksam, unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz.
Unterstützung durch Rechtsanwalt Tolga Topuz
Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde oder Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen, ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend. Im Arbeitsrecht gelten kurze Fristen. Eine Kündigungsschutzklage muss – in der Regel – innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Rechtsanwalt Tolga Topuz berät und unterstützt Arbeitnehmer bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht, insbesondere bei:
- der Prüfung von Kündigungen
- der Einreichung einer Kündigungsschutzklage
- der Verhandlung von Abfindungen
- der Prüfung von Arbeitsverträgen
- arbeitsrechtlichen Strategien nach einer Kündigung
Fazit
Der Kündigungsschutz in Deutschland greift nicht automatisch mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Zwei zentrale Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden haben und der Arbeitgeber muss mehr als zehn Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigen. Erst dann findet das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich Anwendung.
Viele Arbeitnehmer unterschätzen diese Regelungen und gehen fälschlicherweise davon aus, bereits mit Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages umfassend geschützt zu sein. Gerade in den ersten Monaten eines neuen Jobs oder bei einer Beschäftigung in einem kleineren Betrieb kann eine Kündigung daher rechtlich leichter ausgesprochen werden.
Kommt es zu einer Kündigung, sollte jedoch stets geprüft werden, ob sie rechtlich wirksam ist. Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes können sich Angriffspunkte ergeben. Aufgrund der kurzen Fristen im Arbeitsrecht ist es in solchen Fällen sinnvoll, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.