Urteil aus dem EU-Ausland in Deutschland vollstrecken ? Kanzlei Topuz Law aus Düsseldorf hilft!

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Der europäische Gesetzgeber (Europäische Union) hat diverse Verordnungen erlassen, um die Zwangsvollstreckung von Zahlungstiteln innerhalb des Gemeinschaftsgebietes zu vereinheitlichen und damit zu vereinfachen.

Europäische Verordnungen entfaltet nach Art. 288 Abs. 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unmittelbare Geltung.

Dies bedeutet, dass jeder Bürger und jedes Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sich unmittelbar auf etwaige Rechte und Pflichten aus einer europäischen Verordnung berufen können.

I. Existierende Verordnungen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Forderungen

Von besonderer Bedeutung ist die EU Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) sowie die EU Verordnung Nr. 805/2004 (Vollstreckungstitel-Verordnung).

1. Die Brüssel Ia-Verordnung

Die Brüssel Ia-Verordnung betrifft u. a. folgenden Regelfall:

Zwei Parteien streiten in einer zivil- oder handelsrechtlichen Angelegenheit vor einem nationalen Gericht. Das staatliche Gericht fällt nach einer streitigen Verhandlung und ggf. erfolgter Beweisaufnahme ein Gerichtsurteil.

Die Brüssel Ia-Verordnung regelt, wie dieses nationale Gerichtsurteil innerhalb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union vollstreckt werden könnte.

2. Die Vollstreckungstitel-Verordnung

Die Vollstreckungstitel-Verordnung regelt unter anderem folgende Situation:

Zwei Parteien streiten in einer zivil- oder handelsrechtlichen Angelegenheit vor einem nationalen Gericht. Der Anspruchsgegner (Beklagtenseite) erscheint nicht vor Gericht, sodass gegen diesen ein Versäumnisurteil ergeht.

Abwandlung des Falles:

Der Anspruchsgegner erscheint zwar vor Gericht, verteidigt sich jedoch nicht gegen die Klage und erkennt den einklagten Anspruch an. Daraufhin erlässt das Gericht ein Anerkenntnisurteil.

Die Vollstreckungstitel-Verordnung bezieht sich demzufolge auf Vollstreckungstitel, die auf unbestrittene Forderungen beruhen, und regelt deren Vollstreckbarkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

3. Weitere europäische Verordnungen

Neben den bereits aufgeführten Verordnungen existieren noch weitere EU-Verordnungen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Forderungen innerhalb der Europäischen Union, beispielweise die EU Verordnung Nr. 1896/2006 (Mahnverfahrens-VO) sowie die EU Verordnung Nr.  861/2007 (Small Claims-VO).

Diese weiteren EU-Verordnungen werden in diesem Beitrag ausgeklammert, da sie unter anderem eigenständige Verfahren zur Erlangung eines besonderen europäischen Vollstreckungstitels regeln.

Die Brüssel Ia-Verordnung (EU Verordnung Nr. 1215/2012) sowie Vollstreckungstitel-Verordnung (EU Verordnung Nr. 805/2004) regeln lediglich die Frage, wie gewöhnliche nationale Vollstreckungstitel innerhalb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union vollstreckt werden können, schaffen jedoch keinen besonderen europäischen Vollstreckungstitel eigener Art.

II. Voraussetzungen der Vollstreckung nach der Brüssel Ia-Verordnung (EU Verordnung Nr. 1215/2012)

Die Zwangsvollstreckung nach der Brüssel Ia-Verordnung setzt folgende Dokumente voraus:

1. Ausfertigung des Vollstreckungstitels

Zur Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Deutschland ist erforderlich, dass dem jeweiligen Vollstreckungsorgan zunächst eine Ausfertigung des jeweiligen Vollstreckungstitels vorgelegt wird, der die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 37 der EU Verordnung Nr. 1215/2012).

Möchte ein Gläubiger aus einem nationalen Gerichtsurteil vollstrecken, so muss dieser – in der Regel – bei dem Ursprungsgericht die Erteilung einer Ausfertigung beantragen.

Nach dem jeweiligen nationalen Recht kann hierfür auch eine andere Stelle zuständig sein.

Zur Vermeidung von Problemen mit den deutschen Vollstreckungsorganen sollte beim Ursprungsgericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt das Original der vollstreckbaren Ausfertigung dem deutschen Vollstreckungsorgan vorgelegt werden.

Diese Vorgehensweise ist angezeigt, auch wenn Art. 37 der Brüssel Ia-Verordnung (EU Verordnung Nr. 1215/20129) nicht ausdrücklich von vollstreckbarer Ausfertigung spricht.

Durch Vorlage des Originals einer vollstreckbaren Ausfertigung des jeweiligen Vollstreckungstitels ist man in Deutschland stets auf der „sicheren Seite“ und vermeidet jegliche zeitraubende Diskussion mit Vollstreckungsorganen. Der Grund für diese Vorgehensweise liegt darin, dass deutsche Vollstreckungsorgane in nur einem Bruchteil der Fälle aus ausländischen Titeln vollstrecken und typischerweise unerfahren mit deren Umgang sind.

2. Bescheinigung nach der Brüssel Ia-Verordnung (EU Verordnung Nr. 1215/20129)

Als nächstes muss der jeweilige Gläubiger die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nach der Brüssel Ia-Verordnung beantragen.

Im Falle eines Gerichtsurteils muss der Gläubiger bei dem Ursprungsgericht beantragen, dass diesem eine Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung erteilt wird.

Das Ursprungsgericht muss hierfür das Formblatt in der Anlage I der Brüssel Ia-Verordnung (EU Verordnung Nr. 1215/20129) verwenden.

3. Vorlage einer amtlich beglaubigten Übersetzung

Als letzten Schritt raten wir jedem Gläubiger (mit Ausnahme solcher aus Österreich) eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Vollstreckungstitels sowie der Bescheinigung nach der Brüssel Ia-Verordnung anfertigen zu lassen.

Durch Vorlage der amtlich beglaubigten Übersetzung des Vollstreckungstitels sowie der Bescheinigung erübrigt sich jeglicher Diskussionsbedarf mit dem jeweiligen Vollstreckungsorgan sowie dem Schuldner. Andererseits könnte beispielsweise der Schuldner den Inhalt eines ausländischen Vollstreckungstitels oder der Bescheinigung bestreiten und damit das Zwangsvollstreckungsverfahren zweitweise lahmlegen.

III. Voraussetzungen der Vollstreckung nach der Vollstreckungstitel Verordnung (EU Verordnung Nr. 805/2004)

Die Zwangsvollstreckung nach der Vollstreckungstitel-Verordnung setzt folgende Unterlagen voraus:

1. Ausfertigung des Vollstreckungstitels

Wie bei der Brüssel Ia-Verordnung auch, ist zunächst eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels (Art. 20 Abs. 2 lit. a der EU Verordnung Nr. 805/2004) erforderlich, der die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des jeweiligen Vollstreckungstitels sowie deren Vorlage im Original gegenüber dem deutschen Vollstreckungsorgan werden diese Anforderungen in jedem Fall erfüllt.

2. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

Als nächstes muss der Gläubiger eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (Art. 20 Abs. 2 lit. b der EU Verordnung Nr. 805/2004) dem deutschen Vollstreckungsorgan vorlegen.

Im Falle eines Gerichtsurteils muss das Ursprungsgericht das Formblatt in der Anlage I der EU Verordnung Nr. 805/2004 verwenden.

3. Vorlage einer amtlich beglaubigten Übersetzung

Wie bei der Zwangsvollstreckung nach der Brüssel Ia-Verordnung auch, ist jedem Gläubiger zu raten, eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Vollstreckungstitels sowie der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vorzulegen, um eine Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu vermeiden.

IV. Fazit

Sofern Sie im Besitz eines (Zahlungs-)Urteils aus dem EU-Ausland sind und in Deutschland die Zwangsvollstreckung einleiten möchten, so können Sie uns jederzeit über unser Kontaktformular eine Nachricht zukommen lassen. Alternativ können Sie uns eine E-Mail  schreiben oder unsere Kanzlei direkt anrufen. Unser Sekretariat wird Ihren Anruf innerhalb unserer Öffnungszeiten entgegennehmen. Sie erhalten in der Regel innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung von uns.

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