Die Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen ein Strafurteil stellt für Betroffene häufig die letzte Hoffnung dar, den Urteilsfolgen zu entgehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die eigentliche Verurteilung aus Sicht des Betroffenen „zu Recht“ erfolgt ist oder nicht. Die rechtliche Begründung einer eingelegten Revision ist hochkomplex.
In der gerichtlichen Praxis haben weniger als 10 Prozent aller eingelegten Revisionen Erfolg. Die Statistiken sagen jedoch nichts darüber aus, wie die Erfolgsaussichten im konkreten Einzellfall zu bewerten sind.
Hierzu ein Beispiel für eine erfolgreiche Revision aus unserer Praxis:
In dem von uns übernommenen Fall wurde unser Mandant in zwei Instanzen (1. Instanz: Amtsgericht Wanne-Eickel; 2. Instanz: Landgericht Bochum) für eine Tat verurteilt, die er nie begangen hatte.
Die Ausgangsgerichte verurteilten den Angeklagten, welcher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten war, allein auf Basis der Aussage eines Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Bochum, obwohl der Angeklagte einen Entlastungszeugen präsentieren konnte, der den Ausführungen des Polizeibeamten widersprach.
Im Rahmen einer fast dreißigseitigen Revisionsbegründungsschrift haben wir sämtliche Rechtsfehler, die das Ausgangsgericht begangen hatte, „juristisch sauber“ herausgearbeitet und dem Strafsenat gegenüber dargelegt.
Unser Engagement zahlte sich am Ende aus. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichtes Hamm schloss sich unserer Rechtsauffassung an und hob das streitgegenständliche Strafurteil auf.
Zu unserem Selbstverständnis gehört es, dass wir unsere eigene Statistik machen, unabhängig davon, wie „schlecht“ die Chancen zu stehen scheinen.
Ein Blick auf die gängigen Statistiken verrät nämlich nicht, dass sehr viele Revisionsverfahren eingeleitet werden, um den Eintritt der Rechtskraft eines Strafurteils hinauszuzögern. Durch ein solches Vorgehen verschafft ein Rechtsanwalt seinem verurteilten Mandanten mehr Zeit, da die Strafe erst dann gezahlt bzw. angetreten werden muss, wenn das eigentliche Strafverfahren „endgültig“ abgeschlossen und damit „unangreifbar“ geworden ist. Das Vorhandsein einer rechtskräftigen Entscheidung ist nämlich Grundvoraussetzung für das anschließende Vollstreckungsverfahren.
Der nachfolgende Artikel soll nochmals im Überblick erläutern, was das Revisionsverfahren eigentlich ist und welche Besonderheiten zu beachten sind:
Die Revision stellt, neben der Berufung, ein (ordentliches) Rechtsmittel dar. Dies bedeutet, dass eine höhere Instanz die streitgegenständliche Gerichtsentscheidung überprüft.
Im Gegensatz zur Berufung beschränkt sich der Prüfungsumfang bei der Revision lediglich auf Rechtsfehler. Daraus folgt, dass das Revisionsgericht keine neuen Beweise erhebt, sondern die Prüfung lediglich darauf beschränkt, ob das Ausgangsgericht das Gesetz auf den von ihr „festgestellten“ Sachverhalt richtig angewendet hat bzw. ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung seitens des Revisionsgerichts bieten.
Anders ist dies bei der Berufung. Das Berufungsgericht führt erneut eine Beweisaufnahme durch, würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme eigenständig und kommt zu einer „neuen“ Entscheidung.
Die Revision ist statthaft gegen Urteile der Strafkammern (am Landgericht), der Schwurgerichte (am Landgericht) sowie der im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte (§ 333 StPO).
Des Weiteren ist die Sprungrevision (§ 335 StPO) gegen Entscheidungen, gegen die die Berufung statthaft ist, ebenfalls zulässig. Gegen Urteile des Strafrichters (am Amtsgericht) oder des Schöffengerichts (am Amtsgericht) ist grundsätzlich die Berufung statthaft, sodass Verurteilte das Recht haben, auf die Berufung zu „verzichten“ und direkt Revision beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.
1. Frist zur Einlegung der Revision
Die Revision muss nach § 341 Abs. 1 StPO grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Revision kann durch den Angeklagten selbst, einen hierzu Bevollmächtigten oder durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegt werden.
2. Frist zur Begründung der Revision
Die Frist zur Begründung einer eingelegten Revision beträgt einen Monat und beginnt –in der Regel– mit Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 S.1 und 3 StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu einer Verlängerung der Begründungsfrist kommen.
Nachdem die Revisionsbegründung form- und fristgerecht eingereicht worden ist, erhält die Generalstaatsanwaltschaft (bei Revisionen vor einem Oberlandesgericht) bzw. die Generalbundesanwaltschaft (bei Revisionen vor dem Bundesgerichtshof) Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.
In der Regel beantragt diese, die Revision als unzulässig oder offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Generalbundesanwaltschaft wird dem Revisionsführer aus Gründen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt. Dieser kann eine entsprechende Gegenerklärung abgeben.
Hält das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge für nicht beobachtet, so kann es die Revision durch Beschluss als unzulässig verwerfen.
Hält das Revisionsgericht die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet, kann es die Revision durch Beschluss verwerfen.
Hält das Revisionsgericht die eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es durch Beschluss, wie in unserem Beispielfall geschehen, das Urteil des Ausgangsgerichts aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Revisionsgericht auch selbst entscheiden und den Angeklagten sogar freisprechen.
In allen anderen Fällen entscheidet das Revisionsgericht durch Urteil. In der Praxis sind Urteile im Revisionsverfahren außerordentlich selten.
Betroffene, die sich gegen ein Strafurteil wehren möchten, müssen schnell sein und binnen kürzester Zeit Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen.
Sowohl bei der Berufung als auch bei der Revision existieren gesetzliche Ausschlussfristen. Wird eine solche Frist versäumt, besteht in der Regel keine realistische Möglichkeit mehr, das streitgegenständliche Urteil gerichtlich überprüfen zu lassen.
Betroffene, die sich gegen ein Strafurteil wehren möchten, sollten kurzfristig Kontakt zu unserer Kanzlei. Im Rahmen eines kurzfristigen Telefonates besprechen wir das mögliche weitere Vorgehen sowie die finanziellen Bedingungen unserer Mandatierung.
Tolga Topuz
Avukat
Topuz Law - Düsseldorf Hukuk Bürosu -
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