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Das Gesellschaftsrecht bildet das juristische Rückgrat unserer Wirtschaftswelt und regelt alle wesentlichen Facetten des Unternehmensrechts, von der Gründung, zur Unternehmensführung bis hin zur Liquidation (Auflösung) von Unternehmungen (Gesellschaften).
Jeder Unternehmensgründer hat sich unausweichlich bereits sehr früh mit zentralen Fragen des Gesellschaftsrechts zu beschäftigen. In der Regel ist der erste Berührungspunkt mit dem Gesellschaftsrecht die Frage nach der Rechtsform der Unternehmung.
Das deutsche und europäische Gesellschaftsrecht bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Auswahl an. Die möglichen Rechtsformen kann man grob in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilen.
Zu den Personengesellschaften zählen u.a. die Folgenden:
– Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR)
– Offene Handelsgesellschaft (OHG)
– Kommanditgesellschaft (KG)
– Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Zu den Kapitalgesellschaften gehören u.a. die Folgenden:
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
– Aktiengesellschaft (AG)
– Unternehmergesellschaft (UG)
Daneben existieren „Mischformen“ aus Personen- und Kapitalgesellschaften, die etwa die Steuervorteile der Personengesellschaft und die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft in sich vereinen. Die wohl bekannteste „Mischform“ ist die GmbH & Co. KG. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sich bei der GmbH & Co. KG streng genommen um keine wirkliche „Mischform“ handelt. Im Außenverhältnis handelt es sich hierbei formal um eine Kommanditgesellschaft.
Innerhalb der Europäischen Union gibt es noch die Möglichkeit, europäische Gesellschaftsformen zu gründen und in die jeweiligen nationalen Handelsregister eintragen zu lassen. Zu den bekanntesten Rechtsformen zählt wohl die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE).
Jedes dieser Rechtsformen hat Vor- und Nachteile. Vor der Wahl der „richtigen“ Rechtsform müssen die mittel- und langfristigen Ziele des Mandanten sorgfältig herausgearbeitet werden. Die Wahl der „falschen“ Rechtsform kann u. a. erhebliche steuerliche Nachteile, kapitalmarktrechtliche Bußgelder oder sogar im schlimmsten Fall den finanziellen Ruin (bei persönlicher Haftung des Gesellschafters) nach sich ziehen.
Neben der Wahl der Rechtsform spielen Fragen der Unternehmensführung eine ganz entscheidende Rolle für jeden Unternehmensgründer. Ungenauigkeiten bei der Regelung der Modalitäten der Unternehmungsführung können sich vor allem in Krisenzeiten „rächen“.
Gesellschafter sind auch nur Menschen. Unter Druck reagiert jeder Mensch anders. So manch einer verliert die Nerven und möchte nur noch aus der Unternehmung raus. Wieder andere fühlen sich „übergangen“ und verfallen in eine Art „Blockadehaltung“, was dazu führen kann, dass jedem Beschluss nur noch widersprochen wird. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, im besten Fall bereits bei Gründung, Gesellschaftervereinbarungen aufzusetzen. Derartige Vereinbarungen regeln die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander und müssen, im Gegensatz zum Gesellschaftervertrag bzw. Satzung, nicht im Handelsregister hinterlegt werden.
Charakteristisch für einen Unternehmer ist das Unternehmerrisiko sowie die Unternehmerinitiative. Nicht selten äußerst sich das Unternehmerrisiko darin, dass die Unternehmung scheitert oder nicht sich nicht so entwickelt, wie einst erhofft.
Neben der Liquidation (Auflösung) als klassisches Mittel der „Beseitigung“ einer Unternehmung, besteht u. a. die Möglichkeit des Verkaufes (Share- oder Asset-Deal), der Löschung durch das Registergericht (vgl. § 394 Familienverfahrensgesetz, FamFG) oder der Umwandlung (Verschmelzung). In den letzten Jahren hat vor allem das Umwandlungsrecht in der gesellschaftsrechtlichen Praxis an Bedeutung gewonnen. Vor allem Konzerne bevorzugen es, Tochtergesellschaften mit unwirtschaftlichen Sparten zu „schlucken“ statt solche medienwirksam zu veräußern oder zu liquidieren.