Topuz Law

Briefe von Inkassounternehmen

–Was tun?–

Wer einen Brief von einem Inkassounternehmen erhält, stellt sich in der Regel sofort folgende Frage:

„Habe ich vergessen, eine Rechnung zu bezahlen?“

Ein Blick auf den Gläubiger der – vermeintlichen – Forderung genügt häufig bereits, um eben jene Forderung einzuordnen. Was der jeweilige Betroffene anschließend zu tun hat, hängt maßgeblich davon ab, ob dieser die gegen sich geltend gemachte Forderung bestreitet oder nicht.

Der nachfolgende Artikel soll verkürzt aufzeigen, was ein Inkassounternehmen eigentlich ist und wie mit einem Brief eines Inkassounternehmens vorzugsweise zu verfahren ist.

 

I. Begriffsbestimmung

Zum besseren Verständnis sollen folgende Begrifflichkeiten vorab erläutert werden:

Schuldner: Ein Schuldner ist eine Person, die einem anderen etwas schuldet.

Gläubiger: Ein Gläubiger ist eine Person, welchem eine Forderung gegen einen anderen zusteht.

Abtretung: Unter einer Abtretung ist die (dingliche) Übertragung einer Forderung zu verstehen.

Hierzu ein Fallbeispiel:

Max Mustermann (Gläubiger) „leiht“ seinem besten Freund Hans Schmidt (Schuldner) EUR 1.000,00 (Forderung), welches er auf das Girokonto von Hans überweist.

Hans (Schuldner) kann die EUR 1.000,00 nicht sofort zurückzahlen, hat jedoch selbst eine Forderung in gleicher Höhe gegen seinen Arbeitskollegen Stefan Müller.

Hans (Schuldner) und Max (Gläubiger) einigen sich darauf, dass Hans seine Forderung gegenüber Stefan an Max überträgt (Abtretung), um sich von seiner Verbindlichkeit gegenüber Max zu befreien.

 

II. Was ist ein Inkassounternehmen?

Führt man sich das obige Fallbeispiel vor Augen, so macht ein Inkassounternehmen nichts anderes, als Forderungen von Gläubigern gewerblich „abzukaufen“ und diese im eigenen Namen gegen den jeweiligen Schuldner durchzusetzen.

Das Inkassounternehmen verdient unter anderem dadurch Geld, dass sie die jeweilige Forderung des Gläubigers zu einem niedrigeren Preis „einkauft“, als der Nennbetrag der jeweiligen Forderung eigentlich ist.

Beispiel:

Die Forderung des Gläubigers entspricht EUR 1.000,00. Das Inkassounternehmen zahlt dem Gläubiger EUR 950,00 aus und treibt beim Schuldner unter anderem die EUR 1.000,00 ein.

Des Weiteren erhebt das Inkassounternehmen bei der Durchsetzung der jeweiligen Forderung zudem Gebühren, die sie – neben der eigentlichen Forderung – zusätzlich vom Schuldner der fälligen Forderung einfordert.

Des Weiteren enthalten Briefe von Inkassounternehmen, „Hinweise“ darauf, dass Schufa-Einträge erfolgen können, sollte die geltend gemachte Forderung nicht beglichen werden. Durch diese „Hinweise“ erhoffen sich die Inkassounternehmen, dass die jeweiligen „Schuldner“ in Bezug auf die eigene Kreditwürdigkeit verängstigt werden und vorschnell die geforderte Summe zahlen.

 

III. Was tun bei Erhalt eines Inkasso-Briefes?

Das weitere Vorgehen nach Erhalt eines Schreibens (Briefes) eines Inkassounternehmens hängt maßgeblich davon ab, ob der jeweilige Betroffene die streitgegenständliche Forderung für begründet hält oder nicht.

 

1. Existente bzw. unbestrittene Forderung

Hält der jeweilige Betroffene die streitgegenständliche Forderung für existent und begründet, so bietet es sich in der Regel an, die streitgegenständliche Forderung zu bezahlen, sofern dem jeweiligen Betroffenen keinerlei Gegenrechte gegen die streitgegenständliche Forderung zustehen.

Ein Beispiel:

Der Schuldner ist Mieter einer Wohnung und hat eine Monatsmiete nicht gezahlt. Die Wohnung, in welcher der Schuldner zur Miete wohnt, weist keinerlei Mängel auf.

In diesem Beispielsfall ist dem Schuldner zu raten, schnellstmöglich die Forderung zu begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden.

Anders wäre zu verfahren, wenn dem Betroffenen etwaige Gegenrechte zustehen, vermöge dessen die streitgegenständliche Förderung teilweise oder ganz als nicht existent bzw. begründet angesehen werden könnte.

Abwandlung des Beispielfalls:

Der Schuldner ist Mieter einer Wohnung und hat eine Monatsmiete nicht gezahlt. Die Wohnung, in welcher der Schuldner zur Miete wohnt, hatte einen Wasserschaden und ist unbewohnbar. Von Gesetzes wegen führt dies für die Dauer der Unbewohnbarkeit der Wohnung zu einer Minderung der monatlichen Mietschuld auf EUR 0,00.

In dem abgewandelten Beispielfall wäre dem Schuldner zu raten, weder an den Vermieter noch an das Inkassounternehmen irgendwelche Zahlungen zu tätigen. Zwar besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Monatsmiete, diese ist jedoch von Gesetzes wegen (ipso iure) für die Dauer der Unbewohnbarkeit der Wohnung auf Null reduziert. Schaltet der Vermieter unbedacht ein Inkassounternehmen ein, so geht die diesbezügliche Abtretungserklärung des Vermieters, mangels Bestehen der Forderung, ins Leere.

2. Nicht existente bzw. bestrittene Forderung

Bestreitet der Betroffene bereits dem Grunde nach die Existenz der streitgegenständlichen Forderung, weil etwa überhaupt kein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist, so ist diesem in der Regel zu raten, keinerlei Zahlungen vorzunehmen.

Der Betroffene darf nicht dem Irrtum anheimfallen, dass etwa ein negativer Schufa-Eintrag drohen und dadurch die eigene Kreditwürdigkeit herabgesenkt werden könnte, wenn keine Zahlung vorgenommen wird.

Ein Schufa-Eintrag ist bei bestrittenen Forderungen unzulässig. Der jeweilige Betroffene kann von der Schufa die unverzügliche Löschung der Eintragung verlangen, notfalls sogar mithilfe einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Gerichts.

 

IV. Unsere Erfahrung mit Inkassounternehmen

1. Seriöse Gläubiger verzichten auf Inkassounternehmen

Unsere bisherige Erfahrung hat uns gezeigt, dass sich vor allem „unseriöse“ Gläubiger zu den Inkassounternehmen schlichtweg hingezogen fühlen.

Gerade in Fällen, in denen ein Vertragsschluss zwischen den jeweiligen Parteien im Streit steht, schalten bestimmte Gläubiger systematisch erstmal ein Inkassounternehmen ein, um die vermeintliche Forderung durchsetzen.

Wenn sich der Betroffene dann noch weiter gegen die streitgegenständliche Forderung wehrt, geben diese dann plötzlich auf.

Hierzu ein Beispiel aus der Geschäftspraxis:

Dieses Vorgehen der unseriösen Gläubiger ist darin begründet, dass diese die Kosten eines Rechtsstreites vor einem deutschen Gericht verständlicherweise scheuen. Im Falle des Verlustes des Rechtsstreites hätten diese nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Eine Kooperation mit einem Inkassounternehmen ist aus Sicht der unseriösen Gläubiger in der Regel kostengünstiger, einfacher und schneller.

2. Keine Rückmeldung

Es kommt nicht selten vor, dass wir als Kanzlei weder vom Gläubiger noch vom Inkassounternehmen eine Rückmeldung erhalten, nachdem wir uns für einen Betroffenen bestellt und etwa die streitgegenständliche Forderung im Namen der Mandantschaft bestritten haben.

Dies hat für den betroffenen Mandanten häufig den Vorteil, dass sich die Angelegenheit faktisch von selbst erledigt.

 

V. Fazit

Wir können Betroffenen nur raten, nicht vorschnell irgendwelche Zahlungen an Inkassounternehmen zu leisten und sich stattdessen rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen.

Dies gilt vor allem für Fälle, in denen die Betroffenen die Forderung bereits dem Grunde nach bestreiten oder der Ansicht sind, aufgrund von Gegenrechten (Aufrechnung, Rückritt, Kündigung, Widerruf, Anfechtung usw.) nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.

Ein drohender negativer Schufa-Eintrag ist kein Grund für eine vorschnelle Zahlung, wenn es sich, wie bereits erwähnt, um eine bestrittene Forderung handelt.

 
 

Tolga Topuz
Rechtsanwalt

Topuz Law –Kanzlei aus Düsseldorf–

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